Filmen mit einer „Dash-Cam“ - Ordnungswidrigkeit?
Der Einsatz einer „Dash-Cam“ – auch als „Crashcam“ oder „On-Board-Kamera“ bezeichnet – wird allgemein immer beliebter. Der Umgang mit dieser Neuerung ist jedoch in der Rechtsprechung weiterhin im Wandel.
Auf die Frage, ob solche Aufnahmen verwertbar sind, soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Es soll geklärt werden, ob die Nutzung einer Dash-Cam eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Mit diesem Thema hat sich das OLG Celle (Beschluss vom 04.10.2017 – Az.: 3 Ss (OWi) 163/17) beschäftigt.
Dem Ganzen ging folgender Sachverhalt zur Grunde:
Das Amtsgericht Hannover hat einen Betroffenen zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von EUR 250,00 verurteilt. Der Betroffene hatte ca. 56.000 Verstöße anderer Verkehrsteilnehmer an die Bußgeldstellen gemeldet und diese mittels Foto- und Videoaufnahmen belegt. Hierzu hatte der Betroffenen sein Fahrzeug mit mehreren Dash-Cams ausgerüstet. Als er nun einen Verkehrsteilnehmer bei der Bußgeldbehörde angezeigt und behauptet hätte, dieser habe mit einem Mobiltelefon während der Fahrt telefoniert, wurde er selber als Betroffener aufgenommen. Denn er hatte Bildaufnahmen aus seiner Dash-Cam als Beweismittel vorgelegt.
Das OLG Celle stellte fest, dass der Betroffenen gegen § 1 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstoßen hat und sich somit gem. § 35 OWiG ordnungswidrig verhalten hat. Der Betroffene hat durch die Aufnahme eines anderen Verkehrsteilnehmers und die Weitergabe der Aufnahmen an die Bußgeldstelle rechtswidrig personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet. Denn es sei das vollständige amtliche Kennzeichen sichtbar, sodass anhand der Fahrzeugdaten und des Bildes des Fahrers eine Zuordnung unproblematisch erreicht werden kann. Ausnahmetatbestände, welche das filmen Dritter rechtfertigen, liegen hier nicht vor, da der Betroffene die Daten allein aus diesem Grund erhoben und verarbeitet hat, um andere Verkehrsteilnehmer zu belangen.
Das OLG Celle hat dabei die bereits vom Amtsgericht Hannover festgesetzte Geldbuße von EUR 250,00 nicht beanstandet. Die Höhe der Geldbuße sei nach Ansicht der Richter angemessen.
Wer eine entsprechende Dash-Cam verwendet, muss wissen, dass er sich ordnungswidrig verhält und ein Bußgeld im Falle einer Überführung zu bezahlen hat.
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